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Vorsorgevertrag

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir zeigen Ihnen, was bei Vorsorgeverträgen zu beachten ist. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in Sachen Vorsorge
  Würdigen Abschied rechtzeitig vorbereiten
Neuregelung beim Sterbegeld

Der Bundesrat hat es endgültig beschlossen: Ab 1. Januar 2004 gibt es kein Sterbegeld mehr. Bisher betrug dieser Zuschuß der Krankenkassen zu den Bestattungskosten von Menschen, die schon am 1. Januar 1989 pflichtversichert waren, noch 525 Euro. Ab Januar 2004 liegt dies in privater Verantwortung. In der Stadt Neuruppin gab es im Oktober 2002 54 Sterbefälle – 54 Mal waren Angehörige betroffen, die in kürzester Zeit nach dem Ableben eines nahen Menschen wichtige Entscheidungen für einen würdigen Abschied im Sinne des Verstorbenen treffen mussten. Hierbei ist es immer hilfreich, wenn der letzte Wille möglichst schriftlich festgehalten ist. Selbst im Sinne des eigenen Lebens zu bestimmen, Notwendiges zu regeln und Hinterbliebene zu entlasten, dies kann man rechtzeitig in die eigene Hand nehmen. Es ist auch ein Dienst an den Angehörigen, denen damit zusätzliche Sorgen erspart bleiben. Ein angemessener Bestattungsvorsorgebetrag ist auch nach Auffassung der Verwaltungsgerichte Schonvermögen im Sinne von § 88 Bundessozialhilfegesetz. Danach zählt dieser selbst angesparte Betrag bei eventuellem späteren Heimaufenthalt oder Sozialhilfe nicht zum heranzuziehenden oder verwertbaren Vermögen, wird also als eine Art Freibetrag geschont. Es gehört zu den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten, angemessen für die eigene Bestattung zu sorgen. Deshalb muss ein abgeschlossener Vertrag im Eventualfall, zum Beispiel bei Heimunterbringung, nicht rückgängig gemacht werden. Als angemessen wurden von den Verwaltungsgerichten Bestatter- und Friedhofskosten von insgesamt zwischen zirka 2.000 bis 5.500 Euro akzeptiert. Diese Spanne ergibt sich im Wesentlichen durch die sehr unterschiedlichen Friedhofskosten, die in den Städten höher, in den ländlichen Gemeinden meist wesentlich niedriger liegen. Falls keine eigenen Mittel vorliegen und Angehörige nicht vorhanden sind oder auch nicht in der Lage sind, eine Beisetzung durchzuführen, müssen dies die örtlichen Ordnungs- und Sozialämter tun. Dabei kann nur ein einfacher Rahmen, in der Regel auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage, gewährt werden. Eigene Vorsorge ist also unbedingt zu empfehlen. Wer mehr über diese Fragen erfahren möchte, kann sich im Bestattungshaus Cramer ein vom Kuratorium Deutscher Bestattungskultur zur Verfügung gestelltes Video ausleihen.
Die Autorin ist Inhaberin des Neuruppiner Bestattungshauses Cramer
(Ruppiner Anzeiger, RA-Ratgeber vom 30.10.2003)
Erd-, Feuer- und Seebestattungen

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